• UNA-HAKRA Hanseatische Kraftfuttergesellschaft mbH
  • Folgen Sie uns auf Facebook

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der UNA-HAKRA Hanseatische Kraftfuttergesellschaft mbH („Lieferant“) und
ihrem Vertragspartner („Kunde“) im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten gelten ausschließlich diese
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“).

1.2. Diese AVB gelten nur, soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“),ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt, sowie über beratende und unterstützende Leistungen des Lieferanten in Bezugauf die Ware („Beratungsleistungen“). Die AVB gelten auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Lieferant in jedem Einzelfall
wieder auf sie hinweisen muss.

1.3. Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine
Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und der Lieferant dem nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis
abweichender Bedingungen seine Leistung vorbehaltlos erbringt.

1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich (E-Mail genügt der
Schriftform) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss
2.1. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2. Die Bestellung der Ware (auch Einzelbestellung unter bestehenden Rahmenlieferverträgen) durch den Kunden gilt
als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Lieferant berechtigt,
das Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang anzunehmen.2.3. Ein Vertrag kommt – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung
– erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande.
2.4. Beratungsleistungen des Lieferanten werden ausschließlich als Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von
Waren erbracht.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
3.1. Die Preise verstehen sich FCA (Incoterms® 2020) zuzüglich Transportkosten, der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben und beinhalten etwaig vereinbarte Beratungsleistungen.
3.2. Der Lieferant kann die auf der Grundlage des Vertrags zu zahlende Preise auch nachträglich je Produkt nach billigem
Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt
in Betracht, wenn sich nach Vertragsschluss z. B. die Kosten der für die Produktion aufzuwendenden Energie oder aber die
Kosten für die Beschaffung der verwendeten Rohstoffe erhöhen oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen
oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. durch die Einführung neuer oder
höherer Entgelte, Zölle, durch Importbeschränkungen für bestimmte Rohstoffe etc.). Eine Anpassung darf nur und
insoweit erfolgen, als die Kostenveränderungen auf nicht vom Lieferanten zu vertretenden Gründen beruhen und sich
insgesamt – unter Berücksichtigung sämtlicher Kostenentwicklungen von sämtlichen Kostenfaktoren – eine
Veränderung der Gesamtkosten für das betroffene Produkt ergibt (d. h. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen immer nur
in dem Umfang herangezogen werden, wie kein Ausgleich durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgen kann)
Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wählen,
dass Senkungen eines Kostenfaktors nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden
als Erhöhungen. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich über die Höhe und Ursache der Preisanpassung sowie die
betroffenen Produkte/Waren und Verträge unterrichten.
3.3. Rechnungen des Lieferanten sind innerhalb von 14 Tagen (Zahlungseingang) netto ohne Abzug ab Rechnungsdatum
fällig und zahlbar frei Zahlstelle des Lieferanten.
3.4. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln
der Ware bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur
möglich, soweit sein Gegenanspruch auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferung, Leistungserbringung, Annahmeverzug
4.1. Die Lieferung erfolgt FCA (Incoterms® 2020) ab Werk bzw. ab Lager an den vereinbarten Bestimmungsort.
4.2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Bei Verträgen über wiederkehrende Belieferungen
erfolgen die Lieferungen in gleichen monatlichen Teilmengen, falls nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
4.3. Es ist ausschließlich das werkseitig festgestellte Gewicht maßgebend.
4.4. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
4.5. Der Lieferant erbringt Beratungsleistungen in Abstimmung mit dem Kunden. Beratungsleistungen umfassen ausschließlich
Beratungen bezogen auf vom Lieferanten gelieferte Ware. Der Lieferant erbringt die Beratungsleistungen mit größtmöglicher
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Der Lieferant schuldet jedoch keinerlei Erfolg oder spezifisches Ergebnis der
Beratungsleistung. Hinsichtlich Beratungsleistungen ist der Lieferant in der Einteilung seiner Arbeitszeit und Gestaltung
des Tätigkeitsablaufes frei und unterliegt keinerlei Weisungen durch den Kunden. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.
4.6. Bei der Angabe der Lieferzeit handelt es sich um einen unverbindlichen Näherungswert. Sie wird erst dann verbindlich,
wenn ausdrücklich eine bestimmte Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wird.
4.7. Die Einhaltung von Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus.
4.8. Sofern der Lieferant verbindliche Termine aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit
der Leistung), wird er den Kunden unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Termin mitteilen.
Ist die Leistung auch innerhalb des neuen Termins nicht verfügbar, ist der Lieferant berechtigt, ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten; die Mitteilung der endgültigen Nichtverfügbarkeit und erforderliche Erklärungen werden
unverzüglich abgegeben; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich zurückerstattet. Als Fall der
Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige oder nicht
ordnungsgemäße Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Lieferanten, wenn dieser ein kongruentes Deckungsgeschäft
abgeschlossen hat und den Lieferanten kein Verschulden trifft oder der Lieferant im Einzelfall nicht zur Beschaffung
verpflichtet ist.
4.9. Ist die Nichteinhaltung von Fristen zurückzuführen auf
4.9.1. höhere Gewalt, z. B. Pandemien, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder ähnliche Ereignisse,
4.9.2. Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferanten, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
4.9.3. Hindernisse aufgrund von deutschen, EU, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen oder internationalen
Vorschriften, insbesondere des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind,
verlängern sich die Fristen entsprechend der Dauer des Hindernisses. Überschreitet diese einen Zeitraum von sechs
Wochen, so sind beide Seiten berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten.
Sonstige Ansprüche bestehen wechselseitig in diesen Fällen nicht.
4.10. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung oder
Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen (z. B. Versand oder Zustellung werden auf Wunsch des
Kunden verzögert), ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich
Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Dem Kunden kann, beginnend mit der Frist bzw. – mangels Frist –
mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware oder Abrufbarkeit der Leistung eine pauschale Entschädigung
i. H. v. 0,5 % des Nettopreises der Ware pro Kalendertag, höchstens jedoch insgesamt 10 % des Nettopreises der Ware,
berechnet werden. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Vertragsparteien
unbenommen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Lieferanten bleiben unberührt, wobei die pauschale
Entschädigung auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen ist.
4.11. Der Lieferant nimmt am RIGK-System für die Rückführung und Verwertung von Kunststoffen für Industrie und Landwirtschaft
teil. Der Kunde kann betreffendes Verpackungsmaterial bei einer der RIGK-Rücknahmestellen zurückgeben. Die Kosten
des Transports zur RIGK-Rücknahmestelle trägt der Kunde. Paletten können in gleicher Stückzahl, Art und Güte, wie auch
vom Lieferanten angeliefert, in einem Zeitraum von sechs (6) Monaten nach Belieferung dem Lieferanten unentgeltlich zur Abholung angedient werden.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Die Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem
Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Kunden
einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferanten steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
5.2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der
Vorbehaltsware untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur
unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht,
dass das Eigentum auf den Abnehmer erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
5.3. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den
Lieferanten ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen
Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil
der Gesamtpreisforderung an den Lieferanten ab, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
5.4. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
5.4.1. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen
oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferanten. Der Kunde verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den
Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
5.4.2. Lieferant und Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem
Lieferanten gehörenden, Gegenständen dem Lieferanten in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des
Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der
übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
5.4.3. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach vorstehender Ziffer 5.3 gilt auch für die neue Sache. Die
Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Wert der
verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
5.4.4. Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen
bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber
in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung0
an den Lieferanten ab.
5.5. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des
Kunden, ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferant nach
vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen
verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Abnehmer verlangen.
5.6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den
Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde dem Lieferanten
unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen
Unterlagen auszuhändigen.
5.7. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach erfolglosem Ablauf einer
dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die
gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des  Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware
durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant hätte dies ausdrücklich erklärt.
6. Gewährleistung, Haftung, Verjährung
6.1. Sach- und Rechtsmängel
6.1.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVB
nichts anderes bestimmt ist.
6.1.2. Bei der Geltendmachung von Mängeln hat der Kunde die angegebene Mindesthaltbarkeitsdauer (Zeitraum, in dem die
Ware unter ordnungsgemäßen Lagerungsbedingungen seine erklärten Eigenschaften behält) zu beachten.
6.1.3. Ist die Ware mangelhaft, kann der Lieferant innerhalb angemessener Frist zunächst wählen, ob er Nacherfüllung
durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet.
Das Recht des Lieferanten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6.1.4. Der Lieferant ist berechtigt, die Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises abhängig zu machen. Der Kunde ist
jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6.1.5. Der Kunde hat dem Lieferanten die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,
insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken frachtfrei zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der
Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
6.1.6. Auf Verlangen erstattet der Lieferant dem Kunden die zum Zwecke der Nacherfüllung nachweislich erforderlichen und
angemessenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Erhöhen sich diese
Kosten, weil sich die Ware an einem anderen Ort als vertraglich vereinbart befindet, übernimmt der Lieferant diese erhöhten Kosten nicht.
6.1.7. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder
unangemessener Verzögerung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
6.1.8. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur
nach Maßgabe von Ziffer 6.4; im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
6.2. Ausschluss der Gewährleistung und Rückgriffsansprüche
6.2.1. Der Kunde verliert jeglichen Gewährleistungsanspruch, wenn er den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
nicht nachkommt. Offene Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen nach
Ablieferung der Ware beim Kunden oder dem von ihm bestimmten Dritten gerügt werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich
nach Entdeckung zu rügen; war der Mangel bei gewöhnlicher Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich,
ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
6.2.2. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt der Lieferant keine Haftung.
6.2.3. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung, Nichtbeachtung
der Datenblätter und der Produktanwendungsinformationen, bei höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind, oder sonstigen – dem Lieferanten nicht zurechenbaren – Einflüssen/Ereignissen.
6.2.4. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn und soweit der Kunde das Produkt nach Lieferung modifiziert oder durch Dritte
modifizieren lässt und dadurch die Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall aber
trägt der Kunde die durch die Modifizierung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung.
6.2.5. Der Lieferant übernimmt keine Gewähr für das Design oder die Geeignetheit des vom Kunden bestellten Produkts zu einem
bestimmten Zweck. Die Designverantwortung wie auch das Verwendungsrisiko liegen allein beim Kunden.
6.2.6. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, vom Kunden übermittelte Informationen, Daten und Angaben für die bestellte Ware auf
Vollständigkeit oder Richtigkeit zu überprüfen.
6.2.7. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, soweit der Kunde mit seinem
Abnehmer über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.
6.3. Gewerbliche Schutzrechte Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des
Lieferorts frei von Rechten Dritter, insbesondere geistige Eigentumsrechte wie Urheber-, Patent-, Gebrauchs- oder Geschmacksmusterrechte sowie
sonstige gewerbliche Schutzrechte („Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch
vom Lieferanten erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt,
haftet der Lieferant gegenüber dem Kunden wie folgt:
6.3.1. Der Lieferant wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Produkte entweder ein Nutzungsrecht
erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen
Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
6.3.2. Die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 6.4.
6.3.3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde den Lieferanten über die vom Dritten geltend
gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder
sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein
Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
6.3.4. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des
Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Kunden, durch
eine vom Lieferanten nicht voraussehbare Anwendung oder insoweit verursacht wird, als die Lieferung vom Kunden
verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten eingesetzt wird.
6.4. Haftung/Schadensersatz
6.4.1. Der Lieferant haftet in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
6.4.2. In sonstigen Fällen haftet der Lieferant – vorbehaltlich Ziffer
6.4.4 – nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht). Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Kunde regelmäßig vertrauen darf und darauf vertraut hat. In diesem Fall ist die Haftung allerdings beschränkt auf den
Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen, d. h. typischerweise eintretenden,
Schadens.
6.4.3. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der
Leistung) auf 5 % des Nettovertragspreises der verspätet gelieferten Ware beschränkt.
6.4.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit, im Umfang einer vom Lieferanten übernommenen Garantie und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
6.4.5. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Organen,
Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
6.5. Verjährung
6.5.1. Alle Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem
Verjährungsbeginn.
6.5.2. Die vorstehende Frist gilt für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen innerhalb der Lieferkette gem. § 445b
Abs. 1 BGB nur dann, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung gemäß
§ 445b Abs. 2 BGB endet spätestens fünf (5) Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Ware abgeliefert hat, wenn
der letzte Vertrag in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist.
6.5.3. Die vorstehende Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und
634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, der schuldhaften Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei arglistig verschwiegenen
Mängeln, sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach § 24 LFGB.
7. Erfüllungsvorbehalt
7.1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, EU- oder USamerikanischen
sowie sonstigen anwendbaren nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie
keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
7.2. Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr
benötigt werden.
8. Inanspruchnahme durch Dritte, Freistellung
Sollten Dritte aufgrund der Nutzung und/oder Veräußerung der Ware durch den Kunden Ansprüche gegen den Lieferanten
wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend machen, die dem Lieferanten nicht zurechenbar sind, ist der Kunde
verpflichtet, den Lieferanten von allen hieraus resultierenden Ansprüchen, Schadensersatzforderungen sowie sonstigen
Kosten und Aufwendungen freizustellen und den Lieferanten bei der Abwehr solcher Ansprüche bestmöglich zu
unterstützen.
9. Geheimhaltung
Die geschäftlichen und technischen Informationen des Lieferanten sind, solange und soweit sie nicht nachweislich
öffentlich bekannt sind oder von zur Weiterveräußerung durch den Kunden bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu
halten und dürfen im eigenen Betrieb des Kunden nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren
Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
Die Informationen verbleiben ausschließliches Eigentum des Lieferanten. Der Kunde hat es insbesondere zu unterlassen,
die o. g. Informationen außerhalb des Vertragszwecks in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder
nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering“) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu
lassen und insbesondere auf die Informationen gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Marken, Designs, Patente oder
Gebrauchsmuster, anzumelden.
10. Sonstiges
10.1. In Ergänzung zu den vorstehenden Bestimmungen gilt der Hamburger Futtermittelschlussschein Nr. 1a.
10.2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).
10.3. Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist (auch internationaler) Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
sich ergebenden Streitigkeiten Hamburg. Gleiches gilt, wenn der Kunde Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist.
10.4. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder am Erfüllungsort der
Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede zu klagen. Hiervon unberührt bleiben
vorrangige gesetzliche