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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine

Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Liefer- und Verkaufsverträge, die von der UNA-HAKRA Hanseatische Kraftfuttergesellschaft mbH („Verkäufer“) abgeschlossen werden. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Jegliche Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform. Etwaigen anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus diesem ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  3. Die Ware wird in handelsüblicher Beschaffenheit geliefert. Das beim Versand werkseitig festgestellte Gewicht ist ausschließlich maßgebend.
  4. Der Transport der Ware erfolgt – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird – ab ordnungsgemäßer Übergabe an die Transportperson auf Kosten und Gefahr des Käufers, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies den Kunden angezeigt hat.
  5. Der Käufer hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu prüfen. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel und solchen Mängeln, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, sowie Gewichtsreklamationen sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens 3 (drei) Tage nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen 3 (drei) Tagen nach dem Zeitpunkt zugeht, an dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Sind zur Überprüfung der Vertragsmäßigkeit der Ware Proben zur Untersuchung erforderlich, so sind diese entweder durch Käufer und Verkäufer gemeinsam oder durch einen vereidigten Probennehmer zu entnehmen. Werden Mängel dem Verkäufer nicht rechtzeitig schriftlich angezeigt, gilt die Ware als vertragskonform angenommen.
  6. Außendienstmitarbeiter oder Handelsvertreter sind nicht zur Abgabe und zum Empfang von außerhalb der jeweiligen Bestellung liegenden Erklärungen, zum Abschluss von Sonderabmachungen, zur Entgegennahme von Mängelrügen und zum Inkasso berechtigt.
  7. Jede Teillieferung gilt als selbstständiger Vertrag.
  8. Bei Kontraktabschlüssen über wiederkehrende Belieferungen erfolgen die Futterlieferungen in gleichen monatlichen Teilmengen, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
  9. Der Verkäufer wird von der Einhaltung kontraktlicher Lieferfristen bzw. der Verpflichtung zur Lieferung in Fällen höherer Gewalt frei. Höhere Gewalt im Sinne dieser Geschäftsbedingungen liegt insbesondere aber nicht ausschließlich vor, wenn Ereignisse oder Umstände eintreten, die der Verkäufer nicht beeinflussen kann und/oder für den ihn keine Schuld trifft und er durch diese im Bezug von Rohware, in der Fabrikation oder in der Verladung der Waren behindert wird, wie etwa beim Ausbleiben von vertraglich vereinbarten Rohstofflieferungen, bei Aufruhr, Streik, Aussperrungen, sonstigen Arbeitskampfmaßnahmen, Maschinenschaden und sonstigen betrieblichen Störungen sowie Maßnahmen öffentlicher Behörden, Epidemien, Naturkatastrophen, Feuer, Überflutung oder Dürre.Rechnungen und Mahnungen werden von dem Verkäufer maschinell erstellt. Sie können dem Kunden nach Wahl des Verkäufers per Brief, Fax oder per E-Mail zugestellt werden. Der Käufer hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Zusendungen der Rechnung ordnungsgemäß an die vom Käufer bekannt gegebene E-Mail-Adresse und Faxnummer zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend adaptiert werden. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die aus einem gegenüber einer postalischen Zusendung allenfalls erhöhten Risiko einer elektronischen Zusendung der Rechnung resultieren. Zahlungen für erfolgte Lieferungen durch den Käufer haben innerhalb von 14 Tagen netto Kasse oder nach Vereinbarung (s. Rechnungsaufdruck) zu erfolgen. Im Falle eines Zahlungsverzuges stehen dem Verkäufer die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu.
  1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB; die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, die gelieferte Ware als sein Eigentum zurückzufordern, wenn eine Rechnung über gelieferte Waren nicht rechtzeitig beglichen wird.Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder sonst wie zu verändern, zu vermischen und zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungen im Verzug ist. Im Falle der Vermischung mit fremden Waren auch nach Verarbeitung oder sonstiger Veränderung steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zum Zeitpunkt der Vermischung zu. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Falls der Käufer seine Zahlungen einstellt oder Tatsachen vorliegen, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, hat der Verkäufer einen Anspruch auf Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung nach § 47, 48 Insolvenzordnung.Die Forderungen des Käufers, die aus dem Weiterverkauf oder der Weiterlieferung der Ware an Dritte oder bei Eintritt des Versicherungsfalles entstehen, werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der beteiligten Vorbehaltsware im Voraus an den Verkäufer abgetreten, ohne dass es einer besonderen Urkunde hierüber bedarf; dies gilt auch, wenn die Ware verarbeitet, sonst wie verändert oder vermischt ist.Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
  1. Bei Sachmängeln der gelieferten Waren ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Sofern nicht schriftlich etwas anderes durch den Verkäufer bestätigt ist, übernimmt dieser eine Gewährleistung von 12 Monaten nach Gefahrübergang der Ware an den Käufer. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden aufgrund fehlerhafter Lagerung oder Transport der Waren seitens des Käufers. Eine Haftung des Futtermittelherstellers für Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist jegliche Haftung des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, in der Höhe nach beschränkt auf den Netto-Auftragswert des jeweiligen Vertrages. Eine Haftung für Folge- und Mangelfolgeschäden aus den Lieferungen des Verkäufers sowie für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Fälle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten, für Fälle gesetzlich zwingender Haftung (z.B. Produkthaftung, Garantien) und dem Verkäufer zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  2. Der Verkäufer nimmt am RIGK System für die Rückführung und Verwertung von Kunststoffen für Industrie und Landwirtschaft teil. Der Käufer kann betreffendes Verpackungsmaterial bei einer der RIGK Rücknahmestellen zurückgeben. Die Kosten des Transports zur RIGK Rücknahmestelle trägt der Käufer. Paletten dagegen können in gleicher Stückzahl, Art und Güte, wie auch von der UNA-HAKRA angeliefert, in einem Zeitraum von 6 Monaten nach Belieferung dem Verkäufer unentgeltlich zur Abholung angedient werden.
  3. In Ergänzung zu den vorstehenden Bestimmungen gilt der Hamburger Futtermittelschlussschein Nr. 1a.
  4. Erfüllungsort ist Hamburg.
  5. Eine Aufrechnung des Käufers mit Forderungen des Verkäufers ist nur zulässig, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt oder diese von dem Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden, oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
  6. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet oder bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  7. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Käufer und Verkäufer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer ist der Sitz des Verkäufers, sofern nicht zwingend etwas anderes gesetzlich geregelt ist. Dies gilt ebenso für das gerichtliche Mahnverfahren. Dem Verkäufer ist es unbenommen, den Käufer an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

UNA-HAKRA

Hanseatische Kraftfuttergesellschaft mbH                                                                                                                             Hamburg, im September 2021